Die RVG Gebührentabelle 2025 gilt seit dem 1. Juni 2025 – und viele Kanzleien rechnen noch nach den alten Sätzen ab. Das kostet bares Geld.
Was ist das RVG – und warum ist es gerade jetzt relevant?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland ihre Leistungen abrechnen dürfen. Es gilt für alle gesetzlichen Vergütungsansprüche – also immer dann, wenn keine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wurde.
Zum 1. Juni 2025 trat das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) in Kraft – die erste nennenswerte Anpassung seit 2021. Laut dem Deutschen Anwaltverein wurden die Wertgebühren einheitlich um 6 Prozent angehoben, Betragsrahmengebühren und Festgebühren sogar um 9 Prozent (Anwaltsblatt, Mai 2025). Für 2026 sind keine weiteren Änderungen vorgesehen.
Das bedeutet konkret: Wer für Mandate ab dem 1. Juni 2025 noch mit den alten Tabellenwerten arbeitet, stellt zu wenig in Rechnung.
Die RVG-Gebührentabelle 2025/2026 – aktuelle Werte auf einen Blick
Die Grundlage jeder RVG-Abrechnung ist der Gegenstandswert (auch Streitwert). Aus § 13 RVG ergibt sich die einfache Gebühr, die je nach Verfahren mit einem bestimmten Faktor multipliziert wird.
Die aktuellen Werte nach dem Bundesgesetzblatt gelten seit dem 1. Juni 2025:
| Gegenstandswert | Gebühr neu | Vorher | +/- |
|---|---|---|---|
| bis 500 € | 51,50 € | 49,00 € | +6 % |
| bis 1.000 € | 93,00 € | 88,00 € | +6 % |
| bis 1.500 € | 134,50 € | 127,00 € | +6 % |
| bis 2.000 € | 176,00 € | 166,00 € | +6 % |
| bis 3.000 € | 235,50 € | 222,00 € | +6 % |
| bis 5.000 € | 354,50 € | 334,00 € | +6 % |
| bis 10.000 € | 652,00 € | 614,00 € | +6 % |
| bis 25.000 € | 927,00 € | 874,00 € | +6 % |
| bis 50.000 € | 1.357,00 € | 1.279,00 € | +6 % |
| bis 95.000 € | 1.655,50 € | 1.561,00 € | +6 % |
| bis 110.000 € | 1.755,00 € | 1.655,00 € | +6 % |
Quelle: § 13 RVG i.V.m. KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Die einfache Gebühr wird je nach Verfahrensart mit einem Faktor multipliziert (z. B. 1,3 Verfahrensgebühr · 1,2 Terminsgebühr · 1,5 Einigungsgebühr).
RVG-Abrechnung
ohne Rechenfehler?
Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr – was ist was?
Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG):
Entsteht für die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Faktor: 1,3. Beispiel: Bei einem Streitwert von 10.000 € beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 × 652 € = 847,60 €
Entsteht für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Faktor ebenfalls 1,2. Sie wird zusätzlich zur Verfahrensgebühr abgerechnet – vorausgesetzt, ein Termin hat tatsächlich stattgefunden und ist dokumentiert.
Entsteht, wenn die Sache durch einen Vergleich oder eine außergerichtliche Einigung beendet wird. Faktor: 1,5. Sie ist besonders attraktiv – und wird in der Praxis oft vergessen.
Die 5 häufigsten Fehler bei der RVG-Abrechnung
Wer seit Juni 2025 keine Tabellen aktualisiert hat, rechnet systematisch zu wenig ab. Die Erhöhung klingt klein – über viele Mandate summiert sie sich erheblich.
Die Terminsgebühr entsteht nicht automatisch. Sie muss dokumentiert und aktiv in Rechnung gestellt werden. Fehlt ein Nachweis über den Termin, riskiert man Kürzungen bei der Kostenfestsetzung.
Bei außergerichtlichen Einigungen wird die Einigungsgebühr häufig schlicht übersehen – obwohl sie mit Faktor 1,5 zu den lukrativsten Positionen gehört.
Wer zunächst außergerichtlich tätig war und dann klagt, muss die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnen (§ 15a RVG). Durch das KostBRÄG 2025 gibt es hier strukturelle Änderungen – u. a. ist in bestimmten Fällen nun eine vollständige statt nur teilweise Anrechnung vorgesehen. Wer das nicht beachtet, rechnet falsch.
Bei Prozesskostenhilfe-Mandaten gelten reduzierte Gebühren nach § 49 RVG. Durch die Reform wurde die Kappungsgrenze von 50.000 € auf 80.000 € angehoben – auch das muss korrekt berücksichtigt werden.
Wie Kanzleisoftware die RVG-Abrechnung automatisiert
Die manuelle Berechnung nach RVG kostet Zeit und ist fehleranfällig – besonders nach einer Reform wie dem KostBRÄG 2025. Moderne Kanzleisoftware wie Renostar Legal Cloud hinterlegt die aktuellen Gebührensätze automatisch, berechnet Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren auf Basis des hinterlegten Streitwerts und verhindert so systematische Abrechnungsfehler.
Das spart nicht nur Zeit, sondern schützt auch vor beiläufigen Verlusten, die sich über ein ganzes Geschäftsjahr erheblich summieren können.
Fazit: Das Exoskelett für den Verstand
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein — die neuen Sätze gelten nur für Mandate, die ab dem 1. Juni 2025 begonnen haben.
Wertgebühren steigen um 6 %, Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 %.
Einfache Gebühr (652 €) × Faktor 1,3 = 847,60 €
Ja — beide entstehen unabhängig voneinander, sofern ein Termin stattgefunden hat.
Sie verfällt nicht automatisch, kann aber bei verspäteter Geltendmachung zu Problemen bei der Kostenfestsetzung führen.
Unregelmäßig — die letzte Anpassung vor 2025 war 2021, davor gab es jahrelange Pausen.